Aktuelle Entwicklungen

Hinweis vom BAFA zum Antragsverfahren 2022:

Der Koalitionsvertrag für die laufende Koalitionsperiode sieht vor, dass die Förderkosten des EEG ab 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Damit würde ab diesem Datum auch die EEG-Umlage entfallen. Derzeit wird politisch auch über eine frühere Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert.
Vor diesem Hintergrund erreichen uns viele Anfragen, ob eine Antragstellung in diesem Jahr für die besondere Ausgleichsregelung noch sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.
Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. Im Übrigen befindet sich das BAFA mit dem BMWK in einem engen Austausch, um die besondere Ausgleichsregelung auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen.

Das neue EEG tritt grundsätzlich am 1. Januar 2023 in Kraft („EEG 2023“).

Die besondere Ausgleichsregelung wird in ein neues Gesetz (Energie-Umlagen-Gesetz / EnUG) überführt.

Der Antragsmechanismus wird sich in den Folgejahren ändern.

Das Antragsverfahren und die Antragsvoraussetzungen für 2022 werden mit dem Leitfaden (Veröffentlichung voraussichtlich Ende April) vom BAFA verifiziert und klargestellt.

Es gilt die unternehmensspezifische Situation an die neuen Regelungen anzupassen und abzugleichen. Es ist davon auszugehen, dass das Antragsverfahren 2022 sich dem des Vorjahres ähneln wird. 


Bisherige Antragsstellung nach dem EEG 2021:

Durch die besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen.

Antragsvoraussetzungen:
Selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh an der zu begünstigenden Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Gemäß § 103 Absatz 3 EEG 2021 können Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2022, anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen. Das Wahlrecht ist individuell je Abnahmestelle anwendbar.

Die Stromkostenintensität (SKI) ist das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in zwei der letzten drei Geschäftsjahren des Unternehmens. Nach § 103 Absatz 1 EEG 2021 sind für die Anträge der Antragsjahre 2021 bis 2024, anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zur Berechnung der Stromkostenintensität (SKI) zugrunde zu legen. Hierbei hat das Unternehmen ein Wahlrecht, auf welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre es bei der Nachweisführung abstellen möchte. Die Listenzugehörigkeit des Unternehmens nach Anlage 4 zu § 64 EEG 2021 ist entscheidend für die Höhe der SKI (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2021):

Liste 1: Mindestens 14 % im Antragsjahr 2021

Liste 2: Mindestens 20 %

Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Ab dem Antragsjahr 2021 ist eine Angabe hierzu ausreichend.

Abweichende Regelungen für selbständige Unternehmensteile (sUT), Unternehmen nach § 64 Absatz 5a EEG 2021. 

Hinweise:
Bevor ein Antrag auf Basis eines sUT gestellt wird, empfiehlt es sich zu prüfen, inwieweit bereits der gesamte Rechtsträger die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfüllt, aus der sich regelmäßig eine vorteilhaftere Begrenzungswirkung ergibt. Gleiches gilt für eine Antragstellung nach § 64 Absatz 5a EEG 2021.

Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen muss in jedem Fall durch den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einschließlich sämtlicher Anlagen bzw. Pflichtangaben, nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021 erfolgen. Dieser Prüfungsvermerk ist auf der Grundlage von handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre zu erstellen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

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